Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Während früher in der gesetzlichen Rentenversicherung von der “Erwerbsunfähigkeit” die Rede war, geht es seit dem Jahr 2001 um die so genannte Erwerbsminderung. Damit ist die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente weggefallen. Umgangssprachlich sind die Begriffe “Erwerbsunfähigkeitsrente” oder “Frührente” aber weiterhin üblich. In rechtlicher Hinsicht geht es dabei aber um die Rente wegen einer Erwerbsminderung. Die gesetzliche Grundlage dazu ist im § 43 SGB VI festgehalten. Aufgrund einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bekommen nur noch Berechtigte eine gesetzliche Rente, bei denen die Rente bis zum 31.12.2000 beginnt. Beginnt die Rente ab dem 01.01.2001, so sind lediglich Renten wegen Erwerbsminderung möglich.
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Eine mögliche Berufsunfähigkeit ist für diejenigen Versicherten sicher, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden. Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Leistungskapazität im erlernten oder im ausgeübten Beruf wegen einer Krankheit oder einer Behinderung im Vergleich zu einer gesunden Person unter sechs Stunden liegt.
Ob ein Anspruch auf eine Rente wegen einer entsprechenden Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegt, muss nur dann überprüft werden, wenn im bisherigen Beruf die Leistung unter sechs Stunden liegt. Zu beachten ist, dass für andere Bereiche des Arbeitsmarktes aber sechs Stunden Leistung erbracht werden können. Wenn der bisherige Beruf oder eine zumutbare Tätigkeit an jedem Tag für sechs Stunden oder mehr ausgeübt werden kann, ist keine Berufsunfähigkeit gegeben.
Teilweise versus volle Erwerbsminderung bei Erwerbsunfähigkeit
Ist die Leistungsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt, handelt es sich um eine Erwerbsminderung nach den Richtlinien der Rentenversicherung. Es wird dabei zwischen einer anteiligen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden. Im Falle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung fällt die Rente höher aus. Die Rente wegen einer anteiligen Erwerbsminderung beläuft sich auf die Hälfte davon. Dabei sind Renten wegen Erwerbsminderung in der Regel zeitlich befristet.